Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
Die Schweizerische Volkspartei hat sich eingehend mit der Vernehmlassung Vorlage befasst und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Erstrecken von Fristen
Künftig sollen Fristen in verwaltungsrechtlichen Verfahren nur noch einmal erstreckt werden können. Eine weitere Erstreckung ist nicht mehr vorgesehen (Art. 33 VE-VRG).
Seitens der SVP ist dagegen nichts einzuwenden. Die SVP begrüsst die Massnahme, weil dadurch die Verfahren in baurechtlichen Angelegenheiten nicht mehr unnötig in die Länge gezogen werden.
Stillstand der Fristen
Der Geltungsbereich des Fristenstillstandes wird auf Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren beschränkt. In Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor den Departementen und dem Regierungsrat sowie in Verfahren vor den verwaltungsunabhängigen Rekurs Kommissionen findet er keine Anwendung mehr. Zusätzlich profitieren künftig erstreckte Fristen nicht mehr vom Stillstand der Fristen. Sie sind davon ausgenommen
(Art. 108a VE-VRG).
Seitens der SVP ist dagegen nichts einzuwenden. Die SVP begrüsst auch diese Massnahme, um die Verfahren in baurechtlichen Angelegenheiten zu beschleunigen