Vernehmlassung

Totalrevision des Gesetzes über die musikalische Bildung

Es gilt grundsätzlich zu vermerken, dass diese Totalrevision hauptsächlich eine bereits überfällige Anpassung an das geltende Kulturförderungsgesetz des Bundes darstellt. Die SVP begrüsst insbesondere die Ausweitung auf die Sekundarstufe II und somit zur faktischen Gleichstellung aller Jugendlichen des Kantons Glarus. So ist gewährleistet, dass nicht nur jene Jugendliche von staatlichen Leistungen profitieren, welche im Gymnasium sind, sondern auch jene, welche eine Berufslehre absolvieren und in der Regel bereits viel früher Verantwortung über ihre finanziellen Angelegenheiten übernehmen müssen. Des weiteren anerkennt die SVP die Bemühungen, den jungen Erwachsenen oder auch jenen Jugendlichen aus finanziell schwierigen Verhältnissen die Möglichkeit zu bieten, in den Genuss einer musikalischen Grundausbildung zu kommen. Dies ist insofern begrüssenswert, da junge Leute, welche musizieren früher oder später den Gang in einen Verein machen und so zum Erhalt des Dorflebens und der typisch schweizerischen Kultur beitragen.

Aus diesen kurzen Erläuterungen lässt sich erkennen, dass die SVP keine grundsätzlichen Vorbehalte zur angedachten Gesetzesrevision hat und somit auch keine Anträge zu den einzelnen Gesetzesartikel stellt. Gerne erlauben wir uns aber noch einige kurze Bemerkungen.

Im Artikel 5, Absatz 3 wird ausgeführt, dass die Gemeinden im Rahmen Ihrer Möglichkeiten geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Dies ist absolut richtig und auch begrüssenswert, es steht aber im klaren Widerspruch zu den Erläuterungen im Text, wonach sich die Gemeinden traditionell nicht an den Kosten beteiligen. Raum- bzw. Mietkosten machen i.d.R. einen nicht unwesentlichen Teil allfälliger Grundkosten aus. Mit diesem Vorgehen werden die Kostenstrukturen im Grunde genommen verfälscht, da es tatsächlich so aussieht als würden sich die Gemeinden nicht an den Kosten beteiligen, eine zur Verfügungstellung von Räumlichkeiten ist aber eine geldwerte Leistung. Im Artikel 7, Absatz 1 wird dann bei der Bemessung der Grundbeiträge auch auf die Raumkosten verwiesen. Es wäre daher begrüssenswert, wenn der Artikel 5, Absatz 3 präzisiert wird, in der aktuellen Fassung ist er nicht aussagekräftig und für die Gemeinden auch in keiner Form verpflichtend.

Im Artikel 8, Absatz 1 wird eine Aussage zur Überprüfung der Wirksamkeit gemacht, dies ist wichtig und richtig, es ist der SVP aber ein Anliegen, dass die Wirksamkeit auch bei der Basis (also nicht nur bei den Musikschulen), also bei den Vereinen überprüft wird. Dazu soll nach einem gewissen Zeitraum (z.B. nach 3 Jahren) eine Umfrage oder Analyse durchgeführt werden, ob die Jugendlichen auch tatsächlich in der Musikszene verbleiben und den Übertritt in irgendwelche musikalische Institutionen vollziehen.

Vernehmlassungsantwort-Musikalische-Bildung

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8752 Näfels
praesident@svp-gl.ch

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