Vernehmlassung

Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken

Die SVP begrüsst die Totalrevision des Gastgewerbegesetzes, da die Personen mit einer Gastgewerbe- Bewilligung stärker in die Pflicht genommen werden und die Behörden (u.a. Gemeinde als Bewilligungsbehörde) griffigere Mittel gegen Verstösse und Vergehen erhalten. Wichtig erscheint uns auch die Regelung der betrieblichen Voraussetzungen, die für alle im Gastgewerbe gleichermassen gilt (mit und ohne Bewilligungspflicht für die Ausübung des Gastgewerbes). Die Verschärfungen, welche den Jugendschutz betreffen (keine alkoholischen Getränke an unter 16-Jährige; keine gebrannten Wasser an unter 18-Jährige; kein Alkohol mittels Automaten verkaufen usf.), befürworten wir mit einer Ausnahme (Art. 18). Ohne Änderung unterstützen wir die Verschärfungen, die bei der Erteilung einer Bewilligung massgebend sind, insbesondere die höheren Anforderungen an den Leumund des/r Bewilligungsinhabers/in. Gerne sähen wir dazu noch weitergehende Ausführungen im Kommentarteil. Den Passus, dass die Stellvertretung des/r Bewilligungsinhabers/in gemeldet werden muss, erachten wir als dringend und notwendig. Nicht einverstanden sind wir mit der Einführung einer zusätzlichen Abgabe für das Gastgewerbe (Art.28/29).

1. Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 – Art. 3) Keine Bemerkungen.

2. Organisation (Art. 4 – Art. 5) Keine Bemerkungen.

3. Ausübung des Gastgewerbes (Art. 6 – Art. 22)
Art. 18 ist im Sinne zu überarbeiten, wonach Kinder unter zwölf Jahren gastgewerbliche Betriebe in Ausnahmefällen auch ohne nur in Begleitung von Erwachsenen oder ohne mit Erlaubnis von Erziehungsberechtigten betreten dürfen.
Begründung: Kinder gehen alleine Skifahren, Schwimmen oder an einen Chlausmärt und es soll ihnen dort möglich sein, sich zu verpflegen. Sei dies in einem Bergrestaurant, in einem Sportzentrum oder im Dorf.

4. Handel mit alkoholischen Getränken (Art. 23 – Art. 26)
In Art. 26 Abs. 3 ist ergänzend ein Vermerk zu den Degustationen anzubringen: “Vorbehältlich Absatz 1 können die zuständigen Gemeindebehörden Ausnahmen vom Handelsverbot mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken gemäss Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 AlkG bewilligen (Degustationen)“.
Begründungen: Degustationen sind als Teil von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 AlkG explizit zu erwähnen.

5. Gebühren und Abgaben (Art. 27 – Art. 29)
Änderung von Art. 28 und 29 vornehmen, wonach die Abgabe auf Handelsbetriebe im bisherigen Umfang beschränkt wird und keine neue Abgabe für gastgewerbliche Betriebe eingeführt wird.
Begründung: Die Gemeinden nehmen bereits mehr als genug ein mit den Abgaben auf Verlängerung der Öffnungszeiten usf.

6. Verwaltungsmassnahmen und Strafen (Art. 30 – Art. 35) Keine Bemerkungen.

7. Rechtsschutz Keine Bemerkungen.

8. Weitere Bestimmungen Keine Bemerkungen.

II. bis IV.
Keine Bemerkungen.

Vernehmlassung Gastgewerbe

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