Vernehmlassung

Änderung der Kantonsverfassung und des Gesetzes über die Glarner Kantonalbank

Grundsätzliches
Die SVP begrüsst die angedachten Überlegungen zur Minderung der bestehenden Risiken im Zusammenhang mit der Kantonalbank. Bereits seit geraumer Zeit ist bekannt, dass unser Kanton mit der Grösse der Kantonalbank im extremen Krisenfall ein hohes Risiko zu tragen hätte. Dieses könnte die finanzielle Stabilität unseres kleinen Kantons in starke Schieflage bringen.

In den Unterlagen wird jedoch ebenfalls deutlich, dass die eingeschlagenen Schritte der letzten Jahre dazu geführt haben, dass die Kapitalausstattung der GLKB sich deutlich verbessert hat. Ebenfalls wurden auf nationaler Ebene nach der Finanzkrise vor etwas mehr als zehn Jahren Massnahmen ergriffen, um die Sicherheit des Schweizer Finanzplatzes und dessen Institute besser aufzustellen. Die Risiken haben sich somit deutlich reduziert.

Der Erfolg der letzten Jahre hat neben der positiven Wahrnehmung für das kantonale Finanzinstitute auch monetäre Vorteile gehabt. Der prosperierende Geschäftsgang hat zu hohen Einnahmen für die kantonale und kommunale Kasse geführt. Diese ertragsreiche Anlage (Eigenkapitalrendite von 9.5 % im letzten Jahr) ist im aktuellen Umfeld mit Finanzanlagen als Ersatzanlage schwierig zu egalisieren.

In diesem Spannungsfeld ist es schwierig die richtigen Antworten zu finden und die passende Strategieausrichtung zu finden.

Anbei senden wir Ihnen unsere Bemerkungen zu den vorliegenden Anpassungen zu den betroffenen Gesetzesartikeln:

Kantonsverfassung

keine Einwände

Gesetz über die Glarner Kantonalbank

Art. 1

Auch wenn die Entpolitisierung der Kantonalbank unbestritten ist, so ist es auch unbestritten, dass das weiterhin bestehende Engagement als Haupt- oder Grossaktionär eine finanzielle Grösse einnimmt, welche es notwendig macht, dass man auch im Krisenfall Einflussmöglichkeiten hat. Die aktuelle Form der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft bietet die nötige Grundlage um mittels des Auskunftsrechts (auch für den Landrat) sich die nötigen Informationen zu beschaffen.

Auch wenn anhand der Unterlagen erklärt wurde, dass die Umwandlung nötig ist, wäre es trotzdem begrüssenswert nochmals zu prüfen, ob eine Beibehaltung der spezialgesetzlichen Organisationsform nicht doch möglich sein könnte.

Art. 2

Dieser Artikel kann deutlich vereinfacht werden. Anhand der Ausführungen in der Vorlage wird nicht in Frage gestellt, dass fast alle Bankdienstleistungen auch von anderen Instituten im Kantonsgebiet angeboten wird und so von keiner Unterversorgung ausgegangen werden muss auch wenn die aktuelle Leistungsvereinbarung nicht mehr erneuert werden würde. Es wäre somit Zielführend entweder gänzlich auf die Leistungsvereinbarung zu verzichten oder lediglich auf Dienstleistungen zu beschränken, welche nicht im gewünschten Rahmen und Umfang angeboten werden.

Bezüglich des Abs. 2 wäre es allenfalls interessanter und ehrlicher, wenn die Unterstützung für eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der glarnerischen Wirtschaft durch den Kanton und über die Wirtschaftsförderung begleitet wird, als dies von der GLKB eingefordert wird. Sie hat grundsätzlich die ihr anvertrauten Gelder nach risikoüberlegen zu entlehnen und so das Zinsdifferenzgeschäft zu tätigen. Es ist Ihr deshalb aus diesen Gesichtspunkten nicht im gleichen Rahmen möglich Unternehmen, welche die nötige Unterstützung von anderen Instituten nicht kriegen, mit gutem Gewissen zu unterstützen. Hier wäre es einer kantonalen Einrichtung einfacher möglich diese Lücke zu schliessen. Ebenfalls wäre es ordnungspolitisch ein sauberer Weg, wenn die demokratischen Mechanismen in diesem Thema nicht ausgeschaltet werden. Hier gibt es Beispiel, welche unserer Meinung nach zu korrigieren sind. Wenn der Regierungsrat in Eigenregie bei der Gewinnverwendung der GLKB Fonds mit Geld alimentiert um danach über einen Stiftungsrat diese Gelder für Projekte zur Verfügung stellt, ist dies zu hinterfragen und anzupassen.

Art. 3

Aktuell ist vom Gesetz eine Mehrheitsbeteiligung festgeschrieben. Aus diesem Grund werden 50 % des Aktienkapitals zum Nennwert im Verwaltungsvermögen bilanziert. Die restliche Beteiligung wird zum aktuellen Kurswert im Finanzvermögen geführt, was zu den deutlichen Bewertungsschwankungen führt und den Gewinn massiv beeinflusst.

Die angedachte Anpassung auf «von mehr als einem Drittel» führt zu Umbuchungen mit deutlichen Veränderungen bei den Finanzzahlen (rein buchhalterischer Natur). Der richtige Zeitpunkt zu finden, um Aktien zu veräussern, ist eine schwierige Materie. Es ist jedoch nicht von ungefähr, dass allein die Ankündigung, dass ein Grossaktionär sein Aktienpaket deutlich verkleinern möchte, zu tieferen Aktienkursen führen kann.

Dieser Schritt ist somit ein wichtiger Entscheid, welcher unserer Meinung nach nicht nur im Grundsatz von einem hohen politischen legitimierten Organ, sondern auch in deren effektiven Umsetzung von einem breit abgestützten Entscheidungsgremiums mitgetragen werden soll. Gerne würden wir prüfen lassen, ob die Entscheidung zur Unterschreitung von massgebenden Beteiligungsgrenzen nochmals von der Landsgemeinde oder dann vom Landrat bestätigt werden müssen.

Art. 5

Bei Lit. B würden wir sämtliche Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung aufführen.

Art. 6

Bei der Berichterstattung möchten wir gerne auch die Sonderberichterstattung für den Landrat vornehmen lassen. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei dieser Beteiligung um eine wesentliche Finanzposition, die eine zusätzliche Berichterstattung mehr als rechtfertigen würde.

 

Vernehmlassung GLKB

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Kontakt SVP Kantonalpartei

Thomas Tschudi
8752 Näfels
praesident@svp-gl.ch

Kontakt Junge SVP GL

Simon Toggenburger
8752 Näfels
praesident@junge.svp-gl.ch

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