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Schweizerische Volkspartei des Kantons Glarus (SVP)
<< 26. Februar 2003 >>
Art. 1 Name Unter dem Namen "Schweizerische Volkspartei des Kantons Glarus (SVP)" besteht eine selbständige politische Partei in der juristischen Form eines Vereins gemäss Art. 60 ff ZGB. Sie ist eine Kantonalpartei der Schweizerischen Volkspartei.
Art. 2 Zweck Die SVP bezweckt die aktive Teilnahme am öffentlichen Leben und die Übernahme von Mitverantwortung.
Hierzu erarbeitet sie periodisch ein Programm welches mit dem Programm der Schweizerischen SVP nach Möglichkeit abzustimmen ist.
Die politischen Ziele werden in einem Leitbild oder Aktionsprogramm festgelegt.
II. Mitgliedschaft Art. 3 Voraussetzung Die SVP steht Frauen und Männer aus allen Bevölkerungsschichten offen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, ungeachtet ihrer konfessionellen Zugehörigkeit.
Art. 4 Erwerb Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in eine Ortssektion oder durch einen Beitritt als Einzelmitglied erworben. Die Kantonalpartei nimmt in der Regel keine Einzelmitglieder auf aus Gegenden, in welchen Ortssektionen bestehen. Über die Aufnahme neuer Ortssektionen entscheidet die Delegiertenversammlung, bei Einzelmitgliedern die Geschäftsleitung.
Art. 5 Austritt und Ausschluss Der freie Austritt ist gewährleistet. Das austretende Mitglied hat jedoch die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen.
Der Kantonalvorstand kann auf Antrag der Geschäftsleitung ein Mitglied aus der Partei ausschliessen.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die Delegiertenversammlung zu.
Über den Ausschluss einer Ortssektion entscheidet die Delegiertenversammlung.
lIl. Organisation Art. 6 Aufbau Die Kantonalpartei ist der schweizerischen Partei (SVP) angeschlossen und in deren Organen vertreten.
Die Ortssektionen sind in der Kantonalpartei zusammengeschlossen.
Art. 7 Ortssektionen Die Ortssektionen richten ihre Arbeit nach den Grundsätzen der Kantonalpartei aus. Sie sind insbesondere verantwortlich
- für eine aktive Auseinandersetzung mit kommunalen Fragen sowie für die Teilnahme und Willensbildung am öffentlichen Leben auf Gemeindeebene
- für die Mitgliederwerbung
- für die Verbreitung des Gedankengutes der SVP des Kantons Glarus.
Die politische Selbständigkeit der Ortssektionen sowie der Einzelmitglieder bleibt im Rahmen einer loyalen Zusammenarbeit gewahrt.
Art. 8 Junge SVP Als Junge SVP besteht eine Vereinigung jüngerer politisch interessierter Personen. Sie konstituiert sich selbst und organisiert ihr eigenes Tätigkeitsprogramm. Die Mitgliedschaft bei der Jungen SVP verpflichtet nicht zur Mitgliedschaft bei einer Ortssektion. Die Kantonalpartei berät und unterstützt die Junge SVP.
IV. Organe Art. 9 Die Organe der SVP des Kantons Glarus sind
1. Die Delegiertenversammlung
2. Der Kantonalvorstand
3. Die Geschäftsleitung
4. Die Kommissionen
5. Die Landratsfraktion
6. Der Parteitag und spezielle Tagungen
7. Die Rechnungsrevisoren
1. Delegiertenversammlung Art. 10 Aufgaben Die Delegiertenversammlung (DV) ist das oberste Organ der SVP des Kantons Glarus. In ihren Aufgabenkreis fallen
1. Die Wahl
- des Parteipräsidiums
- des Vizepräsidiums
- der frei wählbaren Mitglieder des Kantonalvorstandes
- der Rechnungsrevisoren
2. Die Genehmigung
- des Jahresberichtes der Kantonalpartei
- des Berichtes der SVP-Landratsfraktion
- der Jahresrechnung.
3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
4. Genehmigung von Programm und Leitbild der Kantonalpartei.
5. Stellungnahme und Beschlussfassung zu eidgenössischen Fragen, Abstimmungsvorlagen und Landsgemeindegeschäften.
6. Aufstellung der Wahlvorschläge für die Mitglieder der Bundesversammlung, des Regierungsrates, des Landammanns, des Landesstatthalters und der Gerichtsbehörden.
7. Die Genehmigung von Statutenänderungen.
8. Der Entscheid über die Auflösung der Partei.
Die Delegiertenversammlung kann einzelne ihr zufallende Befugnisse von Fall zu Fall dem Kantonalvorstand übertragen. Die Delegierten tagen ordentlicherweise jährlich einmal, in der Zeit zwischen Neujahr und Landsgemeinde. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können von der Geschäftsleitung, vom Kantonalvorstand oder von drei Ortssektionen verlangt und einberufen werden. Jedes Parteimitglied ist berechtigt, Anträge an die Delegiertenversammlung mindestens 30 Tage vor der DV dem Kantonalvorstand einzureichen.
Art. 11 Zusammensetzung und Stimmrecht An der DV sind stimmberechtigt
Die Delegierten der Ortssektionen, wobei auf je zehn Mitglieder ein Delegierter entfällt und jede Ortssektion Anspruch auf mindestens drei Delegierte hat.
Die Sektionen melden ihre Delegierten namentlich dem Parteisekretariat. Die Stellvertretung durch ein Parteimitglied der Ortsektion ist gestattet. Zusätzlich stimmberechtigt sind 1. Die Mitglieder der SVP-Landratsfraktion
2. Die Mitglieder in den Gerichtsstäben
3. Die Mitglieder des Kantonalvorstandes
4. Die Einzelmitglieder der Kantonalpartei
Der Kantonalvorstand ist befugt bei Wahlen und wichtigen Sachgeschäften geheime Abstimmungen anzuordnen. 2. Kantonalvorstand Art. 12 Aufgaben Dem Kantonalvorstand fallen insbesondere zu
1. Leitung der Kantonalpartei im Sinne der Statuten und der von der Delegiertenversammlung
gefassten Beschlüsse.
2. Vorbereitung der Delegiertenversammlung, der Parteitage und Tagungen.
3. Wahl des Sekretariates, der Verwaltung und der frei wählbaren Mitglieder der Geschäftsleitung.
4. Beschlussfassung über das Jahres- und Aktionsprogramm der Partei und ihrer Organe.
5. Genehmigung eines Jahresbudgets.
6. Festsetzung der Beiträge für Behörden- und Einzelmitglieder.
7. Festsetzung von Entschädigungen an Parteifunktionäre und Delegierte.
8. Bestellung der ständigen Kommissionen und solcher zur Vorberatung bestimmter Fragen.
9. Vorbereitung der kantonalen Wahlen und Vorberatung von Memorialsanträgen in Zusammenarbeit mit den Ortssektionen und der Landratsfraktion.
10. Stellungnahme zu eidgenössischen Abstimmungsvorlagen, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung unterbreitet werden.
11. Wahl der Delegierten in der schweizerischen Partei und der Vertretung in ihren Organen.
Der Kantonalvorstand wird vom Präsidium oder auf Begehren von fünf Mitgliedern des Kantonalvorstandes einberufen.
Art. 13 Zusammensetzung und Stimmrecht Der Kantonalvorstand setzt sich zusammen aus
1. Den Mitgliedern der Geschäftsleitung gemäss Art. 15 Ziff. 1
2. Je einem Vertreter der Ortssektionen, der von diesen bezeichnet wird
3. Den Präsidien der ständigen Kommissionen
4. Fünf von der DV frei wählbaren Mitgliedern
Die Amtsdauer entspricht derjenigen der Behörden des Kantons. 3. Geschäftsleitung Art. 14 Aufgaben Die Geschäftsleitung vertritt die Kantonalpartei nach aussen. Sie führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Kantonalvorstandes. Sie beschäftigt sich mit aktuellen politischen Fragen, pflegt den Kontakt mit den Behörden und Ortssektionen und befasst sich mit Fragen personeller Natur. Sie orientiert den Kantonalvorstand über ihre Geschäfte.
Art. 15 Zusammensetzung Der Geschäftsleitung gehören an
1. Das Parteipräsidium, das Vizepräsidium, das Sekretariat, die Verwaltung, das Fraktionspräsidium, die Vertretungen im Regierungsrat und im eidgenössischen Parlament.
2. Drei weitere vom Kantonalvorstand gewählte Mitglieder.
Zur Erledigung dringlicher Geschäfte kann die Geschäftsleitung einen aus drei bis fünf Mitgliedern bestehenden Arbeitsausschuss einsetzen.
Art. 16 Parteisekretariat Das Sekretariat ist der Geschäftsleitung als ständiges Organ beigegeben. Es hat die Aufgabe, die Vorgänge auf politischem Gebiet zu verfolgen. Es erledigt die laufenden Geschäfte und trifft die notwendigen Vorbereitungen für die Veranstaltungen. Es unterstützt die Parteiorgane in der Erfüllung ihrer Obliegenheiten.
4. Kommissionen Art. 17 Die Delegiertenversammlung, der Kantonalvorstand oder die Geschäftsleitung können zum Studium besonderer Fragen Kommissionen einsetzen. Sie erstatten über ihre Tätigkeit Bericht und stellen Antrag an den Kantonalvorstand.
An ständigen Kommissionen bestehen 1. Presse-, Wahl- und Propagandakommission
2. Finanzkommission
3. Frauenkommission
4. Landwirtschaftskommission
5. Sportkommission
6. Gesundheitskommission
7. Umwelt- und Verkehrskommission
8. Gewerbekommission
5. Landratsfraktion Art. 18 Die Mitglieder der SVP des Kantons Glarus im Landrat und im Regierungsrat bilden die SVP-Landratsfraktion. Sie bezweckt die Verfechtung der politischen Ziele der Partei im Landrat. Ihr Präsidium erstattet der DV über ihre Tätigkeit jährlich Bericht.
6. Parteitag und spezielle Tagungen Art. 19 Parteitag Der Parteitag wird zur Durchführung wichtiger politischer Kundgebungen vom Kantonalvorstand einberufen. Er soll der Vertiefung des Ideengutes der Partei dienen und den Kontakt mit einer breiteren Öffentlichkeit bringen. Parteitage werden öffentlich durchgeführt. Verbindliche Beschlüsse können keine gefasst werden.
Art. 20 Frauen-Tagungen Die Frauenkommission ist ermächtigt kantonale oder regionale öffentliche oder parteiinterne Tagungen durchzuführen
Art. 21 Seminar Zur Information und Meinungsbildung der Parteimitglieder in Fragen der Politik, Kultur und Wirtschaft wird wenn möglich jährlich ein Seminar durchgeführt.
7. Rechnungsrevision Art. 22 Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen der DV Bericht und Antrag. Den Revisoren steht das Recht zu, jederzeit in das Rechnungswesen der Partei Einsicht zu nehmen.
V. Finanzen Art. 23 Beiträge Die Partei bestreitet ihre Ausgaben aus
1. Den jährlichen Beiträgen der Ortssektionen, die für jedes Jahr von der Delegiertenversammlung festgesetzt und von den Ortssektionen entsprechend ihrer Mitgliederzahl entrichtet werden.
2. Den Beiträgen der Behörden- und der Einzelmitglieder der Partei.
3. Freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen.
4. Die Haftbarkeit der Ortsektionen und der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 24 Wahlbudget Vor Wahlen hat die Presse-, Wahl- und Propagandakommission zusammen mit der Finanzkommission der Geschäftsleitung ein Budget für die Propaganda einzureichen.
Art. 25 Beitragsleistung Die Ortssektionen bestreiten ihre Ausgaben bei Wahlaktionen selber. Der Kantonalvorstand kann in Ausnahmefällen hiefür Beiträge ausrichten.
VI. Statutenrevision Art. 26 Die Delegiertenversammlung kann die Statuten durch einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Stimmberechtigten abändern. Entsprechende Anträge sind mindestens 14 Tage vor der ordentlichen Delegiertenversammlung durch die Geschäftsleitung den Ortssektionen und Einzelmitgliedern zuzustellen.
VII. Schlussbestimmungen Art. 27 Zur Auflösung der Partei durch die ordentliche Delegiertenversammlung bedarf es einer Zweidrittels-mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Im Falle einer Auflösung fällt das Vermögen an die Schweizerische Volkspartei (SVP) mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis eine Neugründung im Kanton Glarus erfolgt.
Diese Statuten sind von der Delegiertenversammlung am 26. Februar 2003 genehmigt worden. Sie ersetzen diejenigen vom 2. April 1979 und treten sofort in Kraft.
Der Präsident: This Jenny Die Sekretärin:
Gret Menzi << Download der Statuten als PDF Datei >>
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